S A T Z U N G
des
TV 08 Feudingen e. V.
§ 1 Name, Sitz
Der am 23.02.1908 zu Feudingen gegründete Turnverein 08 Feudingen hat seinen Sitz in Bad Laasphe/Feudingen, Kreis Siegen-Wittgenstein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Laasphe unter der Nr. VR 031 und nach Auflösung des Amtsgerichts im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Berleburg unter der Nr. VR 0219 eingetragen.
§ 2 Zweck
Der TV 08 Feudingen e. V. bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, besonders der Jugend zu dienen. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere durch die Förderung des Breitensports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Gewinne / Auflösung
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 5 Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Auflösung des Vereinsvermögens
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie beim Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bad Laasphe, mit dem Ziele, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 7 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes mit seinen unteren Verbänden Westfälischer Turnerbund und Siegerland-Turngau. Mit dem Tag der Aufnahme des Vereins in den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V. unterwirft sich der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder den Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DLV, WLV und des FLVW. Die Mitgliedschaft zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§ 8 Aufnahme / Ausschluß
Die Aufnahme und Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Die Aufnahme erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes. Bei Nichtaufnahme ist der Verein schriftlich zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen von dem Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor: bei Verstößen gegen die Turn- und Sportordnung, Nichtbefolgung der Vorstandsbeschlüsse, unehrenhaftes Verhalten, Nichtbezahlung der Beiträge trotz Mahnung.
§ 9 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Geschieht der Austritt innerhalb eines Kalenderjahres, so muss für dieses der Beitrag gezahlt werden.
§ 10 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt, Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 11 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins nach Vollendung des 16. Lebensjahres sind stimmberechtigt. Die Wählbarkeit zum Vorstand sowie Stimmrecht in Vermögensangelegenheiten wird auf die volljährigen Mitglieder beschränkt. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der dar-über erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand entscheidet über die Ernennung eines Mitglieds zum Ehrenmitglied.
§ 13 Vorstandswahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt.
1. Vorsitzender und Kassenwart in einem Jahr mit gerader Endzahl.
2. Vorsitzender und Oberturnwart in einem Jahr mit ungerader Endzahl.
Der Jugendwart wird in einer Jugendversammlung der Mitglieder bis 18 Jahre nach den Richtlinien der Jugendsatzung des Siegerland-Turngaus gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der darauf folgenden Jahreshauptversammlung eine Neuwahl zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist nur durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder möglich.
§ 14 Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Oberturnwart
Jugendwart
Der Vorstand kann durch Fachwarte und Beisitzer ergänzt werden.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Oberturnwart und der Jugendwart vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, sie bilden den Vorstand im Sinne des BGB.
§ 15 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende leitet die Verhandlu-gen des Vorstandes und beruft Vorstandssitzungen ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Kassierer verwaltet die Kasse und hat der Generalversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung oder Rücksprache des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Dem Oberturnwart obliegt der gesamte Turn- und Sportbetrieb. Der Jugendwart vertritt die Rechte und Pflichten der gesamten Vereinsjugend. Er leitet die Jugendversammlungen und organisiert Jugendveranstaltungen im Rahmen seiner Befugnisse.
§ 16 Hauptversammlung
Am Anfang des Kalenderjahres, Januar/Februar, findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Sie muss 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder bekannt gegeben werden. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen wenigstens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein. Gegenstand und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Anträge
f) Verschiedenes
Bei Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 17 Außerordentliche Hauptversammlung
In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vereinsvor-stand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, so-fern ¼ der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragen. Die Einladung zu dieser Versammlung unter Angabe der Tagesordnung hat schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen zu erfolgen.
§ 17a Protokoll/Niederschrift
Über sämtliche Mitgliederversammlungen (ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen) ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von den Vorstandsmitgliedern im Sinne von § 26 BGB und von 2 weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder über 16 Jahre des Vereins anwesend sind.
Feudingen, den 16. Januar 1988
gez. Unterschriften
Abschrift gefertigt am 24. Februar 2012 (durch M. Schmidt)